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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch oder aufgrund von Landesrecht verliehen wird.
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