SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht |
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 45 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. .
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