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Neuordnung des Beamtenrechts
Durch die Föderalismusreform wurden wichtige Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht – Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – auf die Länder übertragen. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat das Beamtenrechtsrahmengesetz abgelöst.
Mehr Informationen zur "Neuordnung des Beamtenrechts" finden Sie in der DGB-Dokumentation von 2006 (das PDF finden Sie im Kasten "TIPP").
Neuordnung des Beamtenrechts - Beamtenstatusgesetz mit Erläuterungen | >>>LINK | |
Schlagwortverzeichnis zum Beamtenstatusgesetz
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Seite 25, 39f. 54f. 81 66 26, 63f. 26 103 104, 114 17 10, 13ff., 25ff. 25, 28f. 58 25, 30f. 25, 58f. 104 82 26, 82 26 21 112 111 26, 85 18 105 105 103 7 82 19 26, 70 26 25, 28 7 25, 55ff. 25, 30 82 25, 61ff. 26, 75f. 82 50f. 26, 75 25, 33f. 89 10 14 7ff. 26, 75 27f. 7 18 26, 82 99ff. 18 26, 64f. 106 106 22 91 99 21 83 38f. 22 115 35 106 26, 90 17 26, 75f. 26, 71f. 81 76f. 36 106 107 26, 80 81 26, 82 23, 82 17 17 26 67 44f. 26 26, 86 107f. 37 25 26 108 108 108f. 26, 77f. 109 87 9 26, 83f. 16 16 19 79 99 99 99 72 26, 74 109 10 25, 42ff. 22 111 26 26, 71 66 25, 54 26, 68f. 25, 41f. 22 46 25, 47 114 26 52f. 26 14 26, 64 111 26, 66f. 25, 59ff. 8 25, 47ff. |
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UT 20200421
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Gesetzentwurf der Bundesregierung:
A. Problem und Ziel
Aufgrund der Änderung des Grundgesetzes ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetz-gebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nun-mehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Gesetzentwurf nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienst-rechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemm-nissen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Ar-tikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetz-gebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Artikel 75 GG erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Inkrafttreten des Beamten-statusgesetzes weitgehend aufgehoben. Das Kapitel II und § 135 des BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar gel-tenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weiter gelten.
Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.
B. Lösung
Vorgesehen ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewähr-leisten. Dazu gehören
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körper-schaften,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,
- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.
Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen verursachen. Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben, da das Gesetz nicht für den öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern auf das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts reduziert. Die Reform des Statusrechts wird keine zusätzlichen Finanzmittel erfordern.
2. Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf löst keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht beinhalten. Der notwendige Anpassungsbedarf in den Ländern kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Von der vorgesehenen Neuordnung des Dienstrechts dürften keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
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Zum Wortlaut des Beamtenstatusgesetz
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