Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Gesetzentwurf der Bundesregierung

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Neuordnung des Beamtenrechts 

Durch die Föderalismusreform wurden wichtige Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht – Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – auf die Länder übertragen. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat das Beamtenrechtsrahmengesetz abgelöst.

Mehr Informationen zur "Neuordnung des Beamtenrechts" finden Sie in der DGB-Dokumentation von 2006 (das PDF finden Sie im Kasten "TIPP").

Neuordnung des Beamtenrechts - Beamtenstatusgesetz mit Erläuterungen  PDF >>>LINK

 Schlagwortverzeichnis zum Beamtenstatusgesetz


A
Abordnung
Altersgrenze
Anhörung
Aufgaben
Auflösung von Behörden
Ausland
B
Baden-Württemberg
Bayern
Beamtenrechtsrahmengesetz
Beamtenstatusgesetz
Beamtenverhältnis
Beamtenverhältnis auf Probe
Beamtenverhältnis auf Zeit
Begrenzte Dienstfähigkeit
Berlin
Berufsbeamtentum
Berufsverbände
Berufung
Besoldung
Besoldungsanpassungen
Besoldungsrecht
Beteiligung
Beteiligungsverfahren
Brandenburg
Bremen
Bund
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht
C
D
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Diensteid
Dienstgeschäfte
Dienstherrnfähigkeit
Dienstrecht
Dienstunfähigkeit
E
Ehrenbeamte
Einsichtnahme bei Personalakten
Einstweiliger Ruhestand
Elternzeit
Entfernungsanspruch
Entlassung kraft Gesetzes
Erholungsurlaub
Ernennung
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamten
Ersetzungsbefugnis
F
Finanzielle Auswirkungen
Föderalismusreform
Fürsorge
G
Geltungsbereich
Gesetzgebungsbefugnis
Gesetzgebungskompetenz
Gewerkschaften
Gewerkschaftliche Beteiligung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Grundpflichten
H
Hamburg
Hessen
Hinterbliebenenversorgung
Hoheitsgebiet
K
Koalitionsfreiheit
Korruptionsbekämpfung
L
Landesbehörden
Landesübergreifender Wechsel
Laufbahnen
Laufbahnrecht
Lebenszeit
M
Mecklenburg-Vorpommern
Mehrarbeit
Mobilität
Mutterschutz
N
Nebentätigkeit
Neuntes Gesetz dienstrechtlicher Vorschriften
Nichterfüllung von Pflichten
Nichtigkeit der Ernennung
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
P
Personalakte
Personalaktenrechts
Personalvertretung
Personalvertretungsrecht
Personelle Ressourcen
Pflichtenregelung
R
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Rechtmäßigkeit
Rechtsfolgen der Umbildung
Rechtsweg
Revision
Rheinland-Pfalz
Rücknahme der Ernennung
Ruhestand
Ruhestandsbeamten
S
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schadensersatz
Schleswig-Holstein
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall
Sperrwirkung
Spitzenorganisationen
Statuspflichten
Statusrechte
Statusrechtsbegriff
Strafverfahren
T
Tarifautonomie
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL)
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Teilzeitbeschäftigung
Thüringen
U
Übergangsregelung
Umbildung einer Körperschaft
Unfallfürsorge
Urlaubsgeld
V
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Verhalten
Verlust der Beamtenrechte
Verschwiegenheitspflicht
Versetzung
Versorgung
Versorgungsempfänger
Versorgungslasten
Versorgungsreformen
Verteidigungsfall
Verwaltungsakt
Verwaltungsrechtsweg
Vollzugsaufwand
W
Wartezeit
Weihnachtsgeld
Weisungsgebundenheit
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Z
Zuständigkeitsverteilung
Zuweisung

Seite

25, 39f.
54f.
81
66
26, 63f.
26

103
104, 114
17
10, 13ff., 25ff.
25, 28f.
58
25, 30f.
25, 58f.
104
82
26, 82
26
21
112
111
26, 85
18
105
105
103
7
82


19
26, 70
26
25, 28
7
25, 55ff.

25, 30
82
25, 61ff.
26, 75f.
82
50f.
26, 75
25, 33f.
89
10

14
7ff.
26, 75

27f.
7
18
26, 82
99ff.
18
26, 64f.

106
106
22
91

99
21

83
38f.
22
115
35

106
26, 90
17
26, 75f.

26, 71f.
81
76f.
36
106
107

26, 80
81
26, 82
23, 82
17
17

26
67
44f.
26
26, 86
107f.
37
25
26

108
108
108f.
26, 77f.
109
87
9
26, 83f.
16
16
19
79

99
99
99
72
26, 74
109

10
25, 42ff.
22
111

26
26, 71
66
25, 54
26, 68f.
25, 41f.
22
46
25, 47
114
26
52f.
26
14

26, 64
111
26, 66f.
25, 59ff.

8
25, 47ff.

 

UT 20200421

.

Gesetzentwurf der Bundesregierung:

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
des Statusrechts der Beamtinnen und
Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)


A. Problem und Ziel

Aufgrund der Änderung des Grundgesetzes ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetz-gebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nun-mehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Gesetzentwurf nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienst-rechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemm-nissen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Ar-tikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetz-gebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Artikel 75 GG erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Inkrafttreten des Beamten-statusgesetzes weitgehend aufgehoben. Das Kapitel II und § 135 des BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar gel-tenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und  für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weiter gelten.
Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.


B. Lösung

Vorgesehen ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewähr-leisten. Dazu gehören
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körper-schaften,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,
- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.

Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.



C. Alternativen

Keine.


D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen verursachen. Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben, da das Gesetz nicht für den öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern auf das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts reduziert. Die Reform des Statusrechts wird keine zusätzlichen Finanzmittel erfordern.

2. Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf löst keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht beinhalten. Der notwendige Anpassungsbedarf in den Ländern kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.


E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Von der vorgesehenen Neuordnung des Dienstrechts dürften keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

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Zum Wortlaut des Beamtenstatusgesetz

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