Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 92 Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 92 Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit

(1) Auf Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ist für die Dauer der Fortsetzung der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zulage ab dem ersten Tag der Erprobungszeit gewährt wird. Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage vor dem 1. Juni 2021 wird hierdurch nicht begründet.

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, die am 31. Mai 2021 einen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, haben, erhalten die Zulage bis zum Ende des Zeitraums der bisherigen Erprobungszeit, soweit sie nicht vorher befördert werden. Soweit eine Dauer der bisherigen Erprobungszeit nicht festgesetzt worden ist, gilt eine Gesamtdauer von zwei Jahren.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenstatusgesetz.de © 2024