Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A

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Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 eingestellt wird; bei Beamtinnen und Beamten, die nicht im jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Einstiegsamtes auszugehen.

(2) Vor der Ernennung liegende

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen,
2. Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
3. sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben,

sind zu berücksichtigen. Mit Ausnahme von Ausbildungszeiten können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Abweichend davon kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann; an die Stelle der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde tritt bei Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 wird auf volle Monate aufgerundet. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen der Person den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang zum Zeitpunkt der Ernennung abgeleistet wurde. Die nach einem früheren Dienstverhältnis mit Dienstbezügen liegenden Zeiten, die nicht von Satz 1 bis 3 umfasst sind, werden in ihrer Summe auf volle Monate abgerundet.

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(4) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4. Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
5. sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
6. Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(5) Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(6) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunktes des Beginns des Aufsteigens sind durch Bescheid schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


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