Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 25 Besoldungsordnungen A und B

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Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 25 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Besoldungsordnungen A und B geregelt. Die § 26 (Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen), § 32 (Besoldungsordnung W) und § 39 (Besoldungsordnung R) bleiben unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in Anlage 1 ausgewiesen.

(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. den Verwendungsbereich oder den Laufbahnzweig.

Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden, nicht abschließend.

(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder andere Rechtsvorschrift geregelt sind oder die Ausübung der Befugnis einer anderen Stelle übertragen wurde. Für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.


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