Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Besoldung

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Sonstige Zuschläge,
2. Anwärterbezüge,
3. jährliche Sonderzahlungen,
4. vermögenswirksame Leistungen.


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