Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 7 Allgemeine Voraussetzungen

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 7 Allgemeine Voraussetzungen

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

2. Titel
Zulage für Tauchertätigkeit 

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.


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Red 20231128

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