Kindererziehungszeiten und Kinderzuschläge nach der Beamtenversorgung

 

Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden zum 1. 1. 2002 auch umfassende Neuregelungen der Rentenreform 2000/2001 zur Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einbezogen. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kindererziehungszuschlag seit dem 1. Januar 1992 geregelt war, trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelungen betreffen:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag.

Nach § 50 a BeamtVG wird für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, für die Dauer von höchstens 36 Monaten Kindererziehungszeit zusätzlich zum Ruhegehalt ein Betrag von 8,33 v.H. des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Zur Zeit (seit dem 1. Juli 2019) beträgt der Rentenanspruch für ein Jahr der Kindererziehung (= Rentenwert, im Rechtskreis West) 33,04 Euro. Somit ergibt sich ein höchstmöglicher Kindererziehungszuschlag für nach 1992 geborene Kinder von aktuell etwa 99 Euro. Sofern während der Kindererziehungszeit Dienst geleistet wurde, wird der anteilige Ruhegehaltsanspruch mit dem Kindererziehungszuschlag ebenso verrechnet (Ausnahme: Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen) wie das Höchstruhegehalt in der Summe nicht durch Kindererziehungszuschläge überschritten werden darf. In vielen Bundesländern sind die Beträge der Kindererziehungszuschläge nicht mehr durch direkte Verweisung auf die sozialrechtlichen Regelungen festgesetzt, sondern durch im jeweiligen Beamtenversorgungsrecht annähernd gleichwertige Beträge eigenständig geregelt.

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig. Sofern das Kind dagegen vor 1992 außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurde gelten die früheren Kindererziehungszuschläge des Rentenrechts als maßgeblich (§ 50a Abs. 8 BeamtVG). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2019 durchgeführte Erhöhung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf nunmehr 30 Monate wurde – bis auf Bayern und teilweise Sachsen – bislang von keinem weiteren Gesetzgeber nachvollzogen. Allerdings sieht der Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes des Bundes vor, die rentenrechtlichen Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten im Verlauf des Jahres 2020 im Beamtenversorgungsrecht nachzuzeichnen.

Neben der Möglichkeit eines weiteren Kindererziehungsergänzungszuschlags (v. a. bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder) sind schließlich auch die sozialrechtlichen Regelungen eines Pflegezuschlags als Tatbestand in das Beamtenversorgungsrecht überführt worden. Ein Pflegezuschlag steht denjenigen Beamten zu, welche nach SGB VI versicherungspflichtig waren wegen der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Voraussetzung für die Gewährung eines ergänzenden Pflegezuschlags zum Ruhegehalt ist, dass der Beamte – auch noch nicht durch die Pflegezeit selbst – die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahren) erfüllt hat. Letzteres bedeutet, dass ein Pflegezuschlag vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.

Die einzelnen komplexen Vorschriften in Bund und Ländern sind mittlerweile nicht mehr einheitlich und variieren insbesondere hinsichtlich der Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags nicht unerheblich.


Eigenständige Regelungen zum Kindererziehungszuschlag

Viele Länder haben mittlerweile von der direkten Verweisung auf das SGB VI losgelöste, eigenständige Bestimmungen zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und/oder zum Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geschaffen, welche sich hinsichtlich der Höhe ihrer Leistungen jedoch an den bisherigen Regelungen orientieren.


UT BV 2019

 

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