Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .86 Hinterbliebenenversorgung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 86 Hinterbliebenenversorgung 

§ 86 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

86.0
Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.

86.1
Hinweise:
a) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten sowie an Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nach § 125 Abs. 2 und 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. § 21 (Abfindung) wird angewandt.
b) Die Richtlinien zu §§ 125 Abs. 2 und 3 und 128 Abs. 1 bis 3 BBG in der zuletzt geltenden Fassung (Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des BBG i. d. F. vom 17. November 1966 - GMBl. S. 608 -) oder die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

86.4
§ 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung und die BeamtVGVwV hierzu sind weiterhin anzuwenden.

Zu den nicht anzurechnenden Leistungen i. S. der Tz 22.1.10 BeamtVGVwV vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980) zählen auch Erziehungsrenten nach § 47 SGB VI sowie Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI.

Hinweise:
Ist in Fällen, in denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB beruht, das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden, kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung selbst bis zum 31. Juli 1989 oder erst danach getroffen wurde. Auf das BMI-Rdschr. vom 5. Dezember 1989 - D III 4 - 223 145/73 wird hingewiesen.


 

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