Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 15a  Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion 

§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend. 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

15a.0
Hinweise:
Die Regelung stellt klar. dass die Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit behandelt werden.

15a.l
Hinweise:
Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 ist auch in den Ausnahmefällen i. S. v. § 12a Abs. 3 BRRG ausgeschlossen.

15a.2.1
Wird der Beamte aus dem Rechtsverhältnis nach § 12a oder § 12b BRRG, § 24a BBG oder entsprechendem Landesrecht wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach § 36 bzw. § 37 zu.

Hinweise:
Andere Unfallfürsorgeleistungen (z. B. §§ 32 bis 35) bleiben unberührt.

15a.2.2
Wird der Beamte aus dem Rechtsverhältnis nach § 12a oder § 12b BRRG, § 24a BBG oder entsprechendem Landesrecht entlassen und liegt eine durch einen während dieses Rechtsverhältnisses erlittenen Dienstunfall verursachte Erwerbsminderung vor, ist § 38 anzuwenden.

15a.3.1
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit sowie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gilt § 5.

15a.3.2
Für die Erfüllung der Fünfjahresfrist ist jedes Beamtenverhältnis auf Zeit in leitender Funktion für sich zu betrachten.

Hinweise:
Beispiel:
1995: B 3 (Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit)
1999: B 5 (Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit)
2002: B 6 (Ministerialdirigent im Beamtenverhältnis auf Zeit)
2006: B 3 (Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit)
2007: Eintritt in den Ruhestand
Ein Unterschiedsbetrag wird nicht gewährt, weil keines der Ämter auf Zeit fünf Jahre übertragen war.

15a.4.
Tz 15a.3.1 gilt entsprechend. Ebenso gilt Tz 15a.3.2 entsprechend und zwar auch in den Fällen, in denen vor der Übertragung eines anderen Amtes mit leitender Funktion dem Beamten das zuvor auf Zeit übertragene Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit übertragen wurde.

Hinweise:
a) Unter gesetzlicher Altersgrenze ist allgemein das vollendete 65. Lebensjahr zu verstehen, sofern nicht für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen bestimmt sind. Diese bestehen z. B. für Lehrer und Vollzugsbeamte.

b) Beispiel:
1995: B 3 (Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit)
1998: B 5 (Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit)
2002: B 6 (Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit),
zuvor Übertragung des Amtes als Präsident (B 5) auf Lebenszeit
2006: Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnen sich aus der Besoldungsgruppe B 5 und nicht aus dem letzten Beamtenverhältnis auf Zeit, da dem Beamten dieses Amt nicht mindestens fünf Jahre übertragen war.


 

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