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Art. 18 Sonstige Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B regelt für den staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, für den Bereich anderer Dienstherren das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(3) Werden im Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachte Amtszulagen, Stellenzulagen oder Grundgehaltssätze verändert, gelten diese Änderungen entsprechend für vergleichbare Zulagen nach Anlage 2 dieses Gesetzes und, bei Änderungen der Grundgehaltssätze, für die Sätze der Besoldungsgruppen HS 1 kw bis HS 4 kw nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen. Das Staatsministerium der Finanzen stellt die sich danach ergebende Höhe der Zulagen sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen HS 1 kw bis HS 4 kw durch Bekanntmachung fest.


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